AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsstätte „Bürgersaal Waren“

nachfolgend Eigentümer bzw. Vermieter genannt

Präambel

Der Eigentümer verurteilt Veranstaltungen mit extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalten. Der Mieter stellt sicher und bekennt mit seiner Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalte haben wird. Das bedeutet, dass es keinerlei Verstöße gegen das Grundgesetz geben wird. Der Eigentümer behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen die Veranstaltung abzubrechen und den Mieter des Saales zu verweisen.

Hausordnung/Benutzerordnung

1.    Das alleinige Hausrecht des Bürgerzentrums obliegt dem Eigentümer, der Waren (Müritz) Kur- und Tourismus GmbH und wird durch alle im Bürgersaal Waren beschäftigten Personen ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.
2.    Bei grober Zuwiderhandlung behält sich der Eigentümer vor, ein Hausverbot auszusprechen.
3.    Das Hausrecht geht bei einer Vermietung von einzelnen Räumlichkeiten lt. Mietvertrag für die entsprechenden Räume/Zeiten an den jeweiligen Mieter über unter Beachtung des Kündigungsrechtes des Eigentümers.

 

VERTRAGSABSCHLUSS

§1 Zustandekommen des Mietvertrages/Bedingungen
1.    Aus der Vormerkung (Option) eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Der Vermieter behält sich vor, nach dem Verstreichen einer schriftlich gesetzten Frist den vornotierten Termin zu streichen.
2.    Die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten des Bürgersaales bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil neben den vertraglich vereinbarten Punkten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste sind.

§2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.

§3 Rechtsverhältnis
Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt als Veranstalter. Ihm wird für den Nutzungszeitraum der Mietsache das Hausrecht vom Eigentümer übertragen.

§4 Mietdauer / Miet- und Nebenkosten
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mitzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Bezüglich der Mietkosten gelten grundsätzlich die im Vertrag vereinbarten Konditionen.

§5 Zustand der Mietsache
1.    Der Mieter hat offensichtliche und bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.    Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen – gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung des Vermieters.
3.    Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wiederherzustellen.

§6 Sonstige Nutzungsauflagen
1.    Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderung des Programminhalts oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden.
2.    Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Mieter nicht gestattet.
3.    Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes dauerhaft anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.

§7 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung
Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung bereit gestellt sind.

§8 Bestuhlung   
Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung unter Beachtung der bestehenden bau- und gewerberechtlichen Regelungen zeitgleich mit dem Mietvertrag, jedoch rechtzeitig vor Beginn des Ticketverkaufes (falls relevant) vom Mieter in Absprache mit dem Vermieter erstellt.

§9 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1.    Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird ggf. gesondert vereinbart (nur relevant bei kabelgebundenen Aufnahmen).

§10 Technische Einrichtungen des Mietobjektes
1.    Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Stromnetz.
2.    Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge.

 

HAFTUNG

§11 Veranstaltungsrisiko
1.    Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2.    Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenanzahl.

§12 Haftung des Vermieters
Soweit nicht zwingend anderes gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt für die Haftung des Vermieters:
1.    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die er nicht zu verantworten hat.
2.    Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
3.    Im Übrigen gelten für die Haftung des Vermieters die gesetzlichen Bestimmungen.

§13 Haftung des Mieters
1.    Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle während der Mietdauer entstandene Schäden im bzw. am Mietobjekt und ggf. im gesamten Bürgerzentrum (z.B. Sachbeschädigung durch Vandalismus).
2.    Der Mieter hatte Gelegenheit, sich umfassend über die Beschaffenheit der Mietsache zu unterrichten. Es ist ausschließlich Sache des Mieters, die Eignung der Mietsache für die vom Mieter beabsichtigte Veranstaltung zu beurteilen. Jegliche Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gem. § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
3.    Es ist Sache des Mieters, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 1,5 Millionen €, hinsichtlich Sachschäden mindestens 500 Tausend € betragen.
4.    Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.

 

SCHLUSSBESTIMMUNG

§14 Schlussbestimmungen
1.    Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2.    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Waren (Müritz).
3.    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4.    Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Stand: 01.11.2019